Satzung – Caritas Kinderdorf Irschenberg

Satzung 

des Fördervereins Caritas-Kinderdorf Irschenberg e.V. in der Fassung vom 12.02.1988

§1 (Name, Sitz, Rechtsform)

Der ,,Förderverein Caritas-Kinderdorf Irschenberg" hat seinen Sitz in München und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.

§2 (Zweck, Gemeinnützigkeit)

1) Der Verein hat den Zweck, das vom Caritasverband der Erzdiözese München und Freising in Irschenberg unterhaltene Kinderdorf ideell und finanziell zu unterstützen. Er verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung, insbesondere auf dem Gebiet der Jugendpflege und der Jugendbetreuung.

2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die den Vereinszwecken fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. Die Mitarbeit ist ehrenamtlich. Auslagen dürfen erstattet werden.

§ 3 (Mitglieder)

1) Dem Verein können natürliche und juristische Personen als Mitglieder beitreten. Über die Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand.

2) Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung, die zum Ende des Kalenderjahres wirksam wird, aus dem Verein austreten.

3) Ein Mitglied kann bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder die Ziele des Vereins durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen diesen Beschluß ist binnen eines Monats Einspruch an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie entscheidet endgültig.

§ 4 (Fördermitglieder)

Als Fördermitglieder werden natürliche und juristische Personen aufgenommen, die den Verein durch regelmäßige Zuwendungen unterstützen, ohne die (ordentliche) Mitgliedschaft zu beantragen. Fördermitglieder sind berechtigt, an den öffentlichen Veranstaltungen des Vereins und an den Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 5 (Organe)

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 (Mitgliederversammlung)

1) Die Mitgliederversammlung entscheidet in wichtigen Angelegenheiten des Vereins; ihr obliegen insbesondere

a) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

b) die Wahl des Vorstandes

c) die Beschlußfassung über den Haushaltsplan, den Rechenschaftsbericht, die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes.

d) Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens einmal jährlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen und geleitet. Sie ist ferner einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung unter Mitteilung der Gründe schriftlich verlangt.

3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Sie entscheidet mit der Mehrheit, bei Satzungsänderungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

4) Die Wahl, Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen

5) Die Mitgliederversammlung kann weitere Einzelheiten der Vereinsorganisation, der Vermögensverwaltung einschließlich der Rechnungsprüfung und des Geschäftsganges in einer Geschäftsordnung regeln.

§ 7 (Vorstand)

1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer als stellvertretendem Vorsitzenden, dem Schatzmeister und drei Beisitzern. lhm soll auch eine Frau angehören. Vorstand im Sinne des BGB sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

2) Die Mitgliederversammlung kann mit Vorschlag des Vorstandes Personen, deren Mitarbeit sie für notwendig hält, als weitere Beisitzer wählen.

3) Der Vorstand wird auf jeweils vier Jahre gewählt. Seine vertretungsberechtigten Mitglieder bleiben jedoch bis zur Eintragung eines neuen Vorstandes in das Vereinsregister, die übrigen Mitglieder bis zu einer Neuwahl, im Amt.

4) Der Vorstand besorgt die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen in Sitzungen, zu denen ihn der Vorsitzende unter Mitteilung der Tagesordnung nach Bedarf einberuft, oder auf andere geeignete Weise.

5) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn sich neben dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens drei weitere Mitglieder an der Abstimmung beteiligen. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 8 (Auflösung)

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Caritasverband der Erzdiözese München und Freising e.V., der es für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung zu verwenden hat.

Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 12. Februar 1988

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Kontakt

Caritas Kinderdorf Irschenberg
Miesbacher Straße 22
83737 Irschenberg
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kinderdorf@caritasmuenchen.org

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